Mittwoch, 1. Januar 2014

Deutsche Demokratie (Grundrechte)

Die Grundrechte schützen den Freiheitsraum jedes Einzelnen. Sie sind in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt - aber auch in Urteilen des Verfassungsgerichts oder in der Europäischen Menschenrechtskonvention.


Straße der Menschenrechte in Nürnberg: In jedes Element der Installation ist die Kurzfassung eines der 30 Artikel der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 eingraviert. Foto: Dierk SchaeferStraße der Menschenrechte in Nürnberg: In jedes Element der Installation ist die Kurzfassung eines der 30 Artikel der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 eingraviert. Foto: Dierk Schaefer Lizenz: cc by-nc-sa/2.0/


Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Mit dieser feierlichen Erklärung beginnt der erste Artikel des Grundgesetzes. Die Grundrechte sind in Art. 1 bis 19 an die Spitze des Grundgesetzes gestellt worden. Der hohe Rang, den die Verfassungsgeber den Grundrechten beimaßen, erklärt sich aus den Erfahrungen der Weimarer Republik und der Zeit des nationalsozialistischen Regimes. Die Weimarer Verfassung enthielt ebenfalls einen Katalog von Grundrechten, doch sie waren nicht einklagbar, und sie konnten durch Notverordnungen außer Kraft gesetzt werden. Eine Notverordnung, die Verordnung des Reichspräsidenten "zum Schutz von Volk und Staat", leitete die nationalsozialistische Willkürherrschaft ein, und die Entwürdigung des Menschen begann.

Abwehrrechte und Grundlage der Wertordnung

Viele betrachten die Grundrechte als etwas Selbstverständliches, das ihre persönliche Sphäre kaum berührt. Wie die geschichtliche Erfahrung zeigt, sind sie keineswegs selbstverständlich gewährleistet, und sie beeinflussen den Alltag des Einzelnen und das Zusammenleben aller in Staat und Gesellschaft. Grundrechte schützen den Freiheitsraum des Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt, es sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Zugleich sind sie Grundlage der Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland, sie gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes.

Menschen- und Bürgerrechte


Zu unterscheiden ist zwischen allgemeinen Menschenrechten, die jedem zustehen, und Bürgerrechten, die nur für Staatsangehörige gelten.

Menschenrechte sind überstaatliche Rechte, sie gehören zur Natur des Menschen, es sind natürliche, angeborene Rechte. Dazu gehören die meisten Freiheitsrechte oder Grundfreiheiten, wie Freiheit der Person, Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit. Bürgerrechte sind beispielsweise das Recht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit und der Freizügigkeit. Im Grundgesetz beginnen die Menschenrechte mit den Worten: "Jeder hat das Recht ...", bei den Bürgerrechten heißt es: "Alle Deutschen haben das Recht ..."

Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte

Eine andere Einteilung unterscheidet zwischen Freiheitsrechten, wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, Gleichheitsrechten, zum Beispiel dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und der Gleichberechtigung von Mann und Frau, und Unverletzlichkeitsrechten oder Abwehrrechten, wie Unverletzlichkeit der Wohnung, Freizügigkeit, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.

Über den Grundrechtskatalog in Art. 1 bis 19 hinaus enthält das Grundgesetz noch weitere Grundrechte:

    Art. 20 Abs. 4: Widerstandsrecht,
    Art. 33: Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern,
    Art. 38: Wahlrecht,
    Art. 101, 103 und 104: Justizielle Grundrechte.

Der Datenschutz ist in Deutschland noch nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert. In viele Verfassungen der Länder ist das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten allerdings aufgenommen.

Mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 wurde früh das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" festgeschrieben. Das Bundesdatenschutzgesetz von 1990 trug in der Folge dazu bei, "den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird" (Paragraf 1). Mit zwei weiteren Urteilen hat das Bundesverfassungsgericht 2008 (27. Februar und 11. März) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich gestärkt und sogar ein neues Grundrecht zum Schutz der digitalen Kommunikation geschaffen.

Quelle:
http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39294/grundrechte

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