Die Grundrechte
schützen den Freiheitsraum jedes Einzelnen. Sie sind in den Artikeln 1 bis 19
des Grundgesetzes festgelegt - aber auch in Urteilen des Verfassungsgerichts
oder in der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Straße der
Menschenrechte in Nürnberg: In jedes Element der Installation ist die
Kurzfassung eines der 30 Artikel der UN-Menschenrechtserklärung von 1948
eingraviert. Foto: Dierk SchaeferStraße der Menschenrechte in Nürnberg: In
jedes Element der Installation ist die Kurzfassung eines der 30 Artikel der
UN-Menschenrechtserklärung von 1948 eingraviert. Foto: Dierk Schaefer Lizenz:
cc by-nc-sa/2.0/
Artikel 1
(1) Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
Mit dieser feierlichen
Erklärung beginnt der erste Artikel des Grundgesetzes. Die Grundrechte sind in
Art. 1 bis 19 an die Spitze des Grundgesetzes gestellt worden. Der hohe Rang,
den die Verfassungsgeber den Grundrechten beimaßen, erklärt sich aus den
Erfahrungen der Weimarer Republik und der Zeit des nationalsozialistischen
Regimes. Die Weimarer Verfassung enthielt ebenfalls einen Katalog von Grundrechten,
doch sie waren nicht einklagbar, und sie konnten durch Notverordnungen außer
Kraft gesetzt werden. Eine Notverordnung, die Verordnung des Reichspräsidenten
"zum Schutz von Volk und Staat", leitete die nationalsozialistische
Willkürherrschaft ein, und die Entwürdigung des Menschen begann.
Abwehrrechte und Grundlage der Wertordnung
Viele betrachten die
Grundrechte als etwas Selbstverständliches, das ihre persönliche Sphäre kaum
berührt. Wie die geschichtliche Erfahrung zeigt, sind sie keineswegs selbstverständlich
gewährleistet, und sie beeinflussen den Alltag des Einzelnen und das
Zusammenleben aller in Staat und Gesellschaft. Grundrechte schützen den
Freiheitsraum des Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt, es sind
Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Zugleich sind sie Grundlage der
Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland, sie gehören zum Kern der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes.
Menschen- und Bürgerrechte
Zu unterscheiden ist
zwischen allgemeinen Menschenrechten, die jedem zustehen, und Bürgerrechten,
die nur für Staatsangehörige gelten.
Menschenrechte sind
überstaatliche Rechte, sie gehören zur Natur des Menschen, es sind natürliche,
angeborene Rechte. Dazu gehören die meisten Freiheitsrechte oder
Grundfreiheiten, wie Freiheit der Person, Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit.
Bürgerrechte sind beispielsweise das Recht der Vereinigungs- und
Koalitionsfreiheit und der Freizügigkeit. Im Grundgesetz beginnen die
Menschenrechte mit den Worten: "Jeder hat das Recht ...", bei den
Bürgerrechten heißt es: "Alle Deutschen haben das Recht ..."
Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte
Eine andere Einteilung
unterscheidet zwischen Freiheitsrechten, wie dem Recht auf freie
Meinungsäußerung, Gleichheitsrechten, zum Beispiel dem Recht auf Gleichheit vor
dem Gesetz und der Gleichberechtigung von Mann und Frau, und
Unverletzlichkeitsrechten oder Abwehrrechten, wie Unverletzlichkeit der
Wohnung, Freizügigkeit, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
Über den
Grundrechtskatalog in Art. 1 bis 19 hinaus enthält das Grundgesetz noch weitere
Grundrechte:
Art. 20 Abs. 4: Widerstandsrecht,
Art. 33: Gleicher Zugang zu öffentlichen
Ämtern,
Art. 38: Wahlrecht,
Art. 101, 103 und 104: Justizielle Grundrechte.
Der Datenschutz ist in
Deutschland noch nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert. In viele
Verfassungen der Länder ist das Recht auf den Schutz der personenbezogenen
Daten allerdings aufgenommen.
Mit dem
Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 wurde früh das
"Recht auf informationelle Selbstbestimmung" festgeschrieben. Das
Bundesdatenschutzgesetz von 1990 trug in der Folge dazu bei, "den
Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird" (Paragraf 1).
Mit zwei weiteren Urteilen hat das Bundesverfassungsgericht 2008 (27. Februar
und 11. März) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich gestärkt
und sogar ein neues Grundrecht zum Schutz der digitalen Kommunikation
geschaffen.
Quelle:
http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39294/grundrechte
http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39294/grundrechte
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